
RLGH AG, Blegistrasse 23, 6340 Baar, Schweiz
(«Peakora», «wir», «uns»)
Version 03.08.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Order Forms, die am oder nach dem 3. August 2026 unterzeichnet werden.
Für Order Forms, die vor dem 3. August 2026 unterzeichnet wurden, gilt weiterhin die vorherige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Peakora und dem Kunden («Sie») und gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, sofern wir sie nicht schriftlich anerkennen.
Unsere Mandate sind als Rahmenstruktur aufgebaut: Diese AGB bilden den Rahmen, und jedes Auftragsformular (Offerte, Angebot oder Leistungsbeschrieb) stellt einen Anhang dazu dar, der den konkreten Leistungsumfang, die Honorare, die Termine sowie allfällige Sonderbestimmungen festlegt. Bei Widersprüchen zwischen einem Auftragsformular und diesen AGB geht das Auftragsformular vor.
Die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung dieser AGB gilt für die gesamte Dauer der betreffenden Bestellung. Wir können ab Beginn einer Verlängerungsperiode eine aktualisierte Fassung anwenden, sofern wir Sie mindestens sechzig Tage vor Beginn dieser Periode darüber informieren. Widersprechen Sie schriftlich vor dem Verlängerungsdatum, gilt für diese Periode weiterhin die bisherige Fassung.
Wir erbringen Go-to-Market-Leistungen in den folgenden Komponenten. Ein Auftragsformular kann jede beliebige Kombination davon umfassen.
Build — die Konzeption und Implementierung von Go-to-Market-Infrastruktur, -Strategie und -Systemen, erbracht als Projekt gegen ein Pauschalhonorar auf Basis eines definierten Leistungsumfangs.
Run — der operative Betrieb dieses Systems auf wiederkehrender monatlicher Basis, innerhalb der im Auftragsformular festgelegten Volumina und Leistungsgrenzen.
Maintain — eine dauerhafte Servicevereinbarung, die parallel zu Build und Run sowie darüber hinaus läuft. Sie umfasst priorisierten Support sowie sämtliche Arbeiten, die ausserhalb eines aktiven Build- oder Run-Leistungsumfangs liegen. Sie besteht aus einer festen monatlichen Grundgebühr zuzüglich der tatsächlich bezogenen Leistungen, die zu den im Auftragsformular genannten Stundensätzen abgerechnet werden.
Enablement — ein Coaching- und Selbstlernprogramm, das planmässige Gruppen-Coachings, individuelle Coaching-Sitzungen sowie den Zugang zu unserer Online-Lernplattform, unseren Tools und Vorlagen kombiniert, im Umfang und in der Frequenz gemäss Auftragsformular.
Wir erbringen unsere Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Mit Ausnahme von Build-Arbeitsergebnissen, die in einem Auftragsformular ausdrücklich als solche bezeichnet sind, schulden wir ein sorgfältiges Tätigwerden und nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Wir sichern keine bestimmten Pipeline-, Umsatz- oder Conversion-Ergebnisse zu.
Vertragsdatum. Der Vertrag kommt zustande, sobald Sie das Auftragsformular unterzeichnen und wir dies schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Dieses Datum ist das Vertragsdatum. Diese AGB gelten ab dem Vertragsdatum vollumfänglich.
Startdatum. Das Startdatum ist das im Auftragsformular genannte Datum des Zusammenarbeitsbeginns. Ist kein solches genannt, gilt das Vertragsdatum. Leistungsmonat 1 beginnt am Startdatum; jeder weitere Leistungsmonat beginnt am gleichen Tag des jeweils folgenden Kalendermonats oder, sofern dieser Tag im betreffenden Monat nicht existiert, am letzten Tag dieses Monats. Sämtliche Leistungs- und Abrechnungsperioden unter diesen AGB werden in Leistungsmonaten gerechnet.
Build läuft während Leistungsmonat 1, sofern das Auftragsformular keine längere Periode vorsieht. Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn Sie uns nicht innert zehn Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich wesentliche Mängel anzeigen. Build und Run können parallel laufen.
Beginn der Run-Phase. Sofern das Auftragsformular nichts anderes vorsieht, beginnt die Run-Phase am ersten Tag von Leistungsmonat 2. Sie kann nach schriftlicher Vereinbarung früher beginnen, wenn das System früher betriebsbereit ist. Verzögert sich die Betriebsbereitschaft aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verschiebt sich der Beginn der Run-Phase entsprechend. Verzögerungen aus Ihrem Verantwortungsbereich gemäss Ziffer 5 führen nicht zu einer Verschiebung.
Feste Laufzeit der Run-Phase. Die Run-Phase läuft während der im Auftragsformular festgelegten festen Laufzeit, gerechnet ab ihrem Beginn. Das monatliche Honorar für eine feste Laufzeit ist gegenüber unserem Listenpreis vergünstigt, als Gegenleistung für diese Bindung.
Verlängerung der Run-Phase. Mit Ablauf der festen Laufzeit endet die Run-Phase nicht. Sie läuft auf rollender Leistungsmonatsbasis zu unserem jeweils gültigen Listenpreis weiter, und jede Partei kann sie unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreissig Tagen schriftlich auf das Ende eines beliebigen Leistungsmonats kündigen.Bei Vereinbarung einer weiteren festen Laufzeit lebt die Vergünstigung wieder auf. Wir werden Sie mindestens dreissig Tage vor Ablauf der festen Laufzeit schriftlich daran erinnern.
Laufzeit von Maintain. Maintain gilt ab dem Startdatum für die im Auftragsformular festgelegte Mindestlaufzeit, welche zwölf Leistungsmonate beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Danach verlängert sie sich automatisch um jeweils zwölf Leistungsmonate, zu unveränderten Bedingungen und vorbehältlich der nachstehenden Bestimmung zur Preisanpassung, sofern nicht eine Partei mindestens sechzig Tage vor Ablauf der laufenden Periode schriftlich die Nichtverlängerung erklärt. Wir werden Sie mindestens neunzig Tage vor jedem Verlängerungsdatum schriftlich daran erinnern. Maintain kann nicht mit Wirkung vor dem Ende einer aktiven festen Build- oder Run-Laufzeit gekündigt werden.
Laufzeit von Enablement. Ein Enablement-Programm beginnt am Startdatum und läuft während der im Auftragsformular festgelegten festen Laufzeit. Das monatliche Honorar für eine feste Laufzeit ist gegenüber unserem Listenpreis vergünstigt, als Gegenleistung für diese Bindung. Mit Ablauf der festen Laufzeit läuft das Programm auf rollender Leistungsmonatsbasis zu unserem jeweils gültigen Listenpreis weiter, und jede Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreissig Tagen schriftlich auf das Ende eines beliebigen Leistungsmonats kündigen. Bei Vereinbarung einer weiteren festen Laufzeit lebt die Vergünstigung wieder auf. Wir werden Sie mindestens dreissig Tage vor Ablauf der festen Laufzeit schriftlich daran erinnern.
Vorzeitige Beendigung einer festen Laufzeit. Beenden Sie einen fest vereinbarten Build-, Run-, Maintain- oder Enablement-Leistungsumfang vor dem vereinbarten Enddatum aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, werden die Honorare für die restliche feste Laufzeit als Entschädigung zur Zahlung fällig. Bereits erbrachte Leistungen werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Preisanpassungen. Wir können unsere Listenpreise und Stundensätze einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechzig Tagen schriftlich anpassen. Anpassungen gelten für Verlängerungsperioden sowie für aufwandbasierte Leistungen, nie rückwirkend und nie während einer laufenden festen Laufzeit.
Die Honorare sind im Auftragsformular festgelegt und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und weiterer anwendbarer Steuern, die soweit gesetzlich vorgeschrieben hinzukommen. Rechnungswährung ist die im Auftragsformular genannte Währung.
Wir fassen die Rechnungsstellung soweit möglich zusammen. Sofern das Auftragsformular nichts anderes vorsieht:
Rechnungen sind innert dreissig Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für ausstehende Beträge können wir einen Verzugszins von 5 % p. a. erheben und die Leistungen nach schriftlicher Mahnung einstellen.
Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt von Ihrem Beitrag ab. Sie gewähren uns rechtzeitigen Zugang zu den erforderlichen Systemen, Daten, Konten, Freigaben und Ansprechpersonen sowie eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis.
Wird unsere Arbeit durch Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich verzögert oder verhindert — namentlich verspätete Rückmeldungen, fehlende Freigaben oder nicht verfügbare Daten oder Zugänge — verlängern sich die vereinbarten Termine entsprechend, und unser Honoraranspruch bleibt unberührt. Wiederkehrende Run-, Maintain- und Enablement-Honorare bleiben vollumfänglich geschuldet, und ihre Beginndaten verschieben sich nicht.
Arbeiten ausserhalb des in einem Auftragsformular definierten Leistungsumfangs sind nicht inbegriffen. Wir weisen darauf hin, bestätigen den Aufwand vor Beginn schriftlich mit Ihnen und rechnen ihn unter Maintain zu den anwendbaren Stundensätzen ab oder, sofern kein Maintain-Leistungsumfang besteht, zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen, sofern die Parteien nicht ein separates Auftragsformular vereinbaren.
Unsere Leistungen stützen sich auf Plattformen von Drittanbietern wie CRM-, Anreicherungs-, Versand- und Automatisierungstools. Sofern das Auftragsformular nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, beschaffen und bezahlen Sie diese Lizenzen in Ihrem eigenen Namen und bleiben Inhaber der Konten. Dies gilt nicht für Plattformen, die wir im Rahmen eines Enablement-Programms gemäss Ziffer 8 bereitstellen.
Wir haften nicht für Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit, Preisänderungen oder Einstellung von Drittanbieter-Plattformen und ebenso wenig für Daten, die innerhalb dieser Plattformen unter Ihren eigenen Verträgen mit den betreffenden Anbietern verarbeitet werden.
Ein Enablement-Programm berechtigt Sie zur Teilnahme an den im Auftragsformular festgelegten Coaching-Formaten sowie zum Zugang zu den dort genannten Materialien. Der Anspruch besteht im Zugang, nicht in einer bestimmten Anzahl von Sitzungen. Nicht wahrgenommene Sitzungen werden nicht angerechnet, nicht übertragen und begründen weder eine Gutschrift noch einen Rückerstattungsanspruch; wir sind nicht verpflichtet, sie nachzuholen.
Für die Dauer des Programms gewähren wir Zugang zu unserer Online-Lernplattform, die derzeit von Kajabi LLC in unserem Auftrag betrieben wird, sowie zu unserer Projektmanagement-Umgebung, derzeit ClickUp. Zur Erstellung der Konten übermitteln wir Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse Ihrer benannten Teilnehmenden an den jeweiligen Anbieter. Diese Anbieter bearbeiten diese Daten nach ihren eigenen Bedingungen und Datenschutzerklärungen; für unseren Beizug dieser Anbieter gilt Ziffer 12.
Der Zugang wird namentlich benannten Personen in der im Auftragsformular genannten Anzahl gewährt. Die Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden. Weitere Personen aus Ihrer Organisation können mit unserer vorgängigen schriftlichen Zustimmung hinzugefügt werden. Werden Zugangsdaten von einer anderen als der benannten Person genutzt, können wir für jede unberechtigte Person den Listenpreis eines zusätzlichen Programmplatzes für die restliche feste Laufzeit in Rechnung stellen und den Zugang bis zur Klärung sperren.
Ist eine Plattform vorübergehend nicht verfügbar, stellen wir die betreffenden Materialien und Sitzungen auf anderem zumutbarem Weg zur Verfügung.
Der Plattformzugang endet mit dem Ende des Programms. Wir informieren Sie mindestens vierzehn Tage vor der Sperrung des Zugangs, damit Sie die Materialien herunterladen können. Während der Laufzeit heruntergeladene Materialien dürfen gemäss Ziffer 10 weiterhin intern genutzt werden.
Soweit wir Outbound-Kampagnen in Ihrem Auftrag betreiben, sind Sie Verantwortlicher für die verwendeten Interessentendaten und bleiben für die Rechtmässigkeit der Ansprache in den von Ihnen adressierten Rechtsordnungen verantwortlich, einschliesslich der anwendbaren Vorschriften über unerwünschte Werbekommunikation.
Sie bestätigen, dass die von Ihnen bereitgestellten Kontaktdaten zu diesem Zweck rechtmässig verwendet werden dürfen. Wir befolgen Ihre schriftlichen Weisungen, setzen Opt-out- und Sperrlistenverfahren wie vereinbart um und weisen Sie darauf hin, wenn eine Weisung rechtlich problematisch erscheint. Sie stellen uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer auf Ihre Weisung hin durchgeführten Ansprache entstehen.
Arbeitsergebnisse, die im Rahmen eines Build-Leistungsumfangs eigens für Sie erstellt werden, gehen mit vollständiger Bezahlung der zugehörigen Honorare auf Sie über.
Unsere vorbestehenden und allgemein verwendbaren Materialien — Methodiken, Frameworks, Vorlagen, Playbooks, Prompts, Workflows und Dokumentationen — bleiben unser Eigentum. Sie erhalten ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, diese für Ihre eigenen internen Geschäftszwecke während der Dauer der Zusammenarbeit und danach für den Betrieb des gelieferten Systems zu nutzen. Sie dürfen sie nicht weiterverkaufen, veröffentlichen oder an Dritte weitergeben und dürfen Zugangsdaten zu von uns bereitgestellten Plattformen nicht weitergeben. Im Rahmen eines Enablement-Programms bereitgestellte Materialien werden auf derselben Grundlage lizenziert, mit der Ausnahme, dass plattformseitig gehostete Inhalte, die während der Laufzeit nicht heruntergeladen wurden, über das Ende des Programms hinaus nicht lizenziert sind.
Es steht uns frei, das im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelte oder angewandte allgemeine Know-how sowie die entsprechenden Methoden und Techniken weiterzuverwenden.
Diese Ziffer stellt eine gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zwischen den Parteien dar. Eine separate Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht erforderlich. Benötigen Sie dennoch eine solche, stellen wir auf Anfrage unser Standardformular zur Verfügung; dieses ergänzt die vorliegende Ziffer, ersetzt sie jedoch nicht.
Vertrauliche Informationen sind sämtliche nicht öffentlichen Informationen, die eine Partei der anderen in beliebiger Form offenlegt, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind, einschliesslich Geschäfts- und Finanzdaten, Kunden- und Interessentendaten, Strategien, Preise, Systeme, Prozesse, Ausgangsmaterialien und Know-how. Diese Ziffer erfasst auch Informationen, die vor dem Vertragsdatum im Rahmen vorvertraglicher Gespräche ausgetauscht wurden, rückwirkend ab der ersten Kontaktaufnahme.
Jede Partei bewahrt die vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim, verwendet sie ausschliesslich für die Zwecke der Zusammenarbeit und schützt sie mindestens mit derselben Sorgfalt wie ihre eigenen vertraulichen Informationen.
Zulässige Offenlegung. Jede Partei darf vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitenden, Subunternehmern und Rechts- oder Fachberatern nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit offenlegen, sofern diese gleichwertigen Verpflichtungen unterliegen. Eine gesetzlich, gerichtlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegung ist zulässig; die offenlegende Partei informiert die andere Partei vorgängig, soweit rechtlich möglich.
Ausnahmen. Diese Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich sind oder werden, die bereits vor der Offenlegung rechtmässig bekannt waren, die rechtmässig und ohne Beschränkung von einem Dritten erlangt wurden oder die unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden.
Rückgabe und Fortdauer. Bei Beendigung sowie jederzeit auf schriftliche Aufforderung gibt jede Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück oder löscht sie, mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Kopien oder solcher in routinemässigen Sicherungen. Diese Pflichten gelten fünf Jahre über die Beendigung des Vertrags hinaus und unbefristet für Geschäftsgeheimnisse und Personendaten.
Referenz. Sofern Sie nicht schriftlich widersprechen, dürfen wir Sie als Kunden nennen und Ihr Logo als Referenz verwenden. Fallstudien oder detaillierte Beschreibungen veröffentlichen wir nur mit Ihrer vorgängigen Zustimmung.
Jede Partei hält das anwendbare Datenschutzrecht ein, namentlich das Schweizerische Datenschutzgesetz (revDSG) sowie, soweit anwendbar, die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) samt nationalen Ausführungsgesetzen wie dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Soweit wir Personendaten in Ihrem Auftrag bearbeiten, handeln wir als Auftragsverarbeiter auf Grundlage Ihrer dokumentierten Weisungen. Wir bearbeiten diese Daten ausschliesslich für die Zwecke der Zusammenarbeit, behandeln sie gemäss Ziffer 11 vertraulich, treffen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, unterstützen Sie bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen und löschen oder retournieren die Daten bei Beendigung. Wir dürfen Unterauftragsverarbeiter beiziehen, sofern diese gleichwertigen Verpflichtungen unterliegen, und informieren Sie über Änderungen. Soweit gesetzlich erforderlich oder von Ihnen verlangt, schliessen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab, der dieser Ziffer vorgeht.
Jede Partei haftet der anderen gegenüber nur für unmittelbaren Schaden und nur bis zur Höhe der unter dem betreffenden Auftragsformular in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Honorare. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ihre Freistellungspflicht gemäss Ziffer 9, für Verletzungen von Ziffer 11 sowie soweit zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
Während der Dauer der Zusammenarbeit und zwölf Monate darüber hinaus werden Sie keine unserer Mitarbeitenden oder Freelancer ohne unsere schriftliche Zustimmung anstellen oder direkt beauftragen. Tun Sie dies dennoch, wird eine Entschädigung in Höhe eines Drittels der jährlichen Honorare bzw. des Jahresgehalts der betreffenden Person fällig. Dies gilt nicht, wenn sich die Person auf eine an die Allgemeinheit gerichtete und nicht gezielt an unsere Mitarbeitenden oder Freelancer adressierte Stellenausschreibung bewirbt.
Wir dürfen bei der Erbringung unserer Leistungen Subunternehmer und Freelancer beiziehen. Wir bleiben Ihnen gegenüber für deren Leistung verantwortlich und verpflichten sie zu gleichwertigen Geheimhaltungspflichten.
Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, die durch Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht wird, einschliesslich Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Arbeitskämpfe, Ausfälle der Telekommunikations- oder Energieversorgung sowie behördliche Massnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen und die Leistungserbringung wieder aufzunehmen.
Höhere Gewalt suspendiert oder mindert Zahlungspflichten nicht. Bereits fakturierte oder fällig werdende Honorare bleiben vollumfänglich geschuldet.
Sind wir während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als dreissig Tagen vollständig ausserstande, die Leistungen unter einem aktiven Run-, Maintain- oder Enablement-Leistungsumfang zu erbringen, verlängert sich die betroffene feste Laufzeit ohne zusätzliche Kosten um die Dauer der Nichterbringung. Dauert das Ereignis länger als neunzig Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsumfang schriftlich mit Wirkung für die Zukunft beenden.
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innert zwanzig Arbeitstagen nach schriftlicher Abmahnung behoben wird, oder bei Insolvenz der anderen Partei. Bei Beendigung übergeben wir die bis dahin erbrachten Arbeitsergebnisse gegen Bezahlung der geschuldeten Honorare.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Kanton Zug, Schweiz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit des übrigen Vertrags unberührt. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für allfällige Vertragslücken.